Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mit der 
Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in 
Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird, soweit Führer und Zugtiere nicht gemäß § 127 und Ziffer I, 57 
der Ausführungsverordnung frei einquartiert und verpflegt werden. Wird der Vorspann nur einen halben 
Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. 
Ruhe-, Sonn= und Festtage sind bei fortgesetzter Vorspannleistung ohne Rückkehr in die Heimat wie 
Arbeitstage zu vergüten, wenn eine Bereitschaft zur Dienstleistung bescheinigt wird. 
Bei Gestellung bespannter Möbelwagen kann wegen des größeren Fassungsraums die Vergütung 
für den Wagen je nach der Größe auf bis zu zehn Mark täglich erhöht werden. 
Bei ausschließlicher Anforderung von Führern und Wagen ohne Bespannung oder eines von beiden 
allein hat der vorstehende Tarif keine Anwendung zu finden (§ 13 des Kriegsleistungsgesetzes). 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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