Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

181 
Nr. 13. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 22. November 1917. 
  
Inhalt: 
Berfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die Abänderung der Vollzugsverfügung zum 
Gesetz über einen Zuschlag zu den Gerichtskosten und zu den Notariatsgebühren. Vom 9. November 1917. 
S. 181. — Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend das Hinterlegungswesen. 
Vom 19. November 1917. S. 181.— Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Biehseuchen- 
umlage für das Jahr 1917. Vom 2. November 1917. S. 182. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, 
betreffend die Abänderung der Vollzugsverfügung zum Gesetz über einen Zuschlag zu den Gerichts- 
kosten und zu den Notariatsgebühren. Vom 9. November 1917. 
In §8 5 Ziffer 3 Abs. 1 Zeile 1 und Abs. 4 Zeile 1 der Verfügung der Mini- 
sterien der Justiz und der Finanzen vom 29. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 233) ist das Wort 
„Kalendervierteljahrs“ je durch „Rechnungsjahrs“ zu ersetzen. 
Stuttgart, den 9. November 1917. 
Schmidlin. Pistorius. 
Verfügung der Ministerien der Instiz und der Finanzen, 
betreffend das Hginterlegungswesen. Vom 19. November 1917. 
In der Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 1. Dezem- 
ber 1899, betreffend das Hinterlegungswesen (Reg. Bl. S. 995), erhält § 3 Abst. 5 
folgende Fassung: 
In dem Hinterlegungsbuch können auf einem Blatt mehrere Hinterlegungsfälle 
eingetragen werden, soweit hiedurch die Ubersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird. In 
jeder Abteilung sind die Hinterlegungsfälle mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
Stuttgart, den 19. November 1917. 
Schmidlin. Pistorius. 
 
	        
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