Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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□nl) Besteht der begründete Verdacht einer Täuschung oder eines Täuschungs- 
versuchs, ohne daß ein strenger Nachweis möglich wäre, so kann der Vorsitzende an- 
ordnen, daß der Beschuldigte in dem betreffenden Fach die schriftliche Prüfung mit 
neuen Aufgaben wiederholt. 
§3. Prüfungszeugnis. 
(I) Wer für befähigt erklärt wird, bekommt ein Prüfungszeugnis, das die Zeug- 
nisse in den einzelnen Fächern sowie ein Gesamtzeugnis über die Befähigungsstufe 
enthält und den Inhabern auf dem Dienstweg zugeht. 
(Ii Die Befähigungsstufen werden bezeichnet durch die Klassen 
1 = vorzüglich, 
IIa sehr gut, 
IIb — gut, 
III a befriedigend, 
IIIb — genügend. 
(ul Wer den untersten Gesamtddurchschnitt nicht erreicht oder wer in der Lehr- 
fähigkeit, in der Pädagogik, in der deutschen Sprache oder in zweien unter den Fächern 
Religion, Geschichte und Arithmetik Ungenügendes leistet, hat die Prüfung nicht be- 
stan den. 
IV) Die Namen der für befähigt erklärten Teilnehmer werden amtlich bekannt- 
gegeben. 
(V) Den nicht für befähigt Erklärten werden auf Ansuchen die in den einzelnen 
Fächern erworbenen Zeugnisse mitgeteilt. Erfolgt diese Mitteilung schriftlich, so wird 
dabei das ungenügende Gesamtergebnis der Prüfung vermerkt. 
§5 4. Verschiebung der Prüfung. 
Die zuständige Oberschulbehörde kann die Bewerber auf die nächste ordnungs- 
mäßige Prüfung verweisen, wenn sich zu einer Prüfung nicht die genügende Zahl 
zulassungsfähiger Teilnehmer gemeldet hat. 
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