Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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mit neuen Aufgaben besonders nachgeprüft werden. Die Entscheidung steht dem Vor— 
sitzenden zu, der auch den Zeitpunkt der Nachprüfung festzusetzen hat. 
88. Prüfungsbehörde. 
(1) Mit dem Vorsitz bei der Prüfung beauftragt der Oberschulrat eines seiner 
Mitglieder. In Ausnahmefällen kann er die Geschäfte des Vorsitzenden dem Vorstand 
eines staatlichen Seminars übertragen. 
(11) Der Prüfungsausschuß wird auf Vorschlag des Seminarvorstands vom Ober- 
schulrat bestellt. Er besteht neben dem Vorsitzenden aus dem Seminarvorstand und 
der nötigen Zahl ständiger Seminarlehrer. Hiezu tritt für die evangelische und die 
katholische Prüfung in Religion ein von der zuständigen Oberkirchenbehörde beauftragtes 
Mitglied dieser Behörde. 
(III!) Unständige Seminarlehrer können als Mitglieder beigezogen werden, wenn 
sie als Stellvertreter oder Amtsverweser den Lehrauftrag eines ständigen Lehrers 
versehen oder wenn ihr eigener Lehrauftrag Prüfungsfächer umfaßt, die von keinem 
ständigen Seminarlehrer erteilt werden. 
IV) Für Privatseminare ist der Prüfungsausschuß aus Vorständen und Lehrern 
der Staatsseminare zusammenzusetzen. 
89. Zulassung und Meldung. 
() Als ordentliche Teilnehmer werden solche Bewerber zugelassen, welche 
die zweitoberste bezw. die oberste Klasse eines württembergischen Lehrer- oder Lehre— 
rinnenseminars mit Erfolg durchlaufen und sich gut geführt haben (vergl. Abs. 1 der 
88 12 u. 13). 
II) Die Gesuche um Zulassung hat der Seminarvorstand dem Oberschulrat mit 
einem Beibericht vorzulegen, in dem er sich über das ganze Verhalten der Bewerber 
sowie über ihre körperliche, geistige und sittliche Befähigung zum Lehramt äußert und 
dem er den Antrag des Rats der ständigen Seminarlehrer auf Zulassung oder Ab- 
weisung beifügt. Anzuschließen sind:
	        
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