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mit neuen Aufgaben besonders nachgeprüft werden. Die Entscheidung steht dem Vor—
sitzenden zu, der auch den Zeitpunkt der Nachprüfung festzusetzen hat.
88. Prüfungsbehörde.
(1) Mit dem Vorsitz bei der Prüfung beauftragt der Oberschulrat eines seiner
Mitglieder. In Ausnahmefällen kann er die Geschäfte des Vorsitzenden dem Vorstand
eines staatlichen Seminars übertragen.
(11) Der Prüfungsausschuß wird auf Vorschlag des Seminarvorstands vom Ober-
schulrat bestellt. Er besteht neben dem Vorsitzenden aus dem Seminarvorstand und
der nötigen Zahl ständiger Seminarlehrer. Hiezu tritt für die evangelische und die
katholische Prüfung in Religion ein von der zuständigen Oberkirchenbehörde beauftragtes
Mitglied dieser Behörde.
(III!) Unständige Seminarlehrer können als Mitglieder beigezogen werden, wenn
sie als Stellvertreter oder Amtsverweser den Lehrauftrag eines ständigen Lehrers
versehen oder wenn ihr eigener Lehrauftrag Prüfungsfächer umfaßt, die von keinem
ständigen Seminarlehrer erteilt werden.
IV) Für Privatseminare ist der Prüfungsausschuß aus Vorständen und Lehrern
der Staatsseminare zusammenzusetzen.
89. Zulassung und Meldung.
() Als ordentliche Teilnehmer werden solche Bewerber zugelassen, welche
die zweitoberste bezw. die oberste Klasse eines württembergischen Lehrer- oder Lehre—
rinnenseminars mit Erfolg durchlaufen und sich gut geführt haben (vergl. Abs. 1 der
88 12 u. 13).
II) Die Gesuche um Zulassung hat der Seminarvorstand dem Oberschulrat mit
einem Beibericht vorzulegen, in dem er sich über das ganze Verhalten der Bewerber
sowie über ihre körperliche, geistige und sittliche Befähigung zum Lehramt äußert und
dem er den Antrag des Rats der ständigen Seminarlehrer auf Zulassung oder Ab-
weisung beifügt. Anzuschließen sind: