Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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b) Arithmetit. 
Bürgerliche Rechnungsarten in ihrer Anwendung auf die verschiedensten Sach— 
gebiete; Vertrautheit mit den grundlegenden Operationen der Arithmetik und mit den 
Grundzügen der graphischen Darstellung; reine und angewandte Gleichungen ersten 
und zweiten Grades mit einer und mit mehreren Unbekannten. 
c) Gebundenes Zeichnen. 
Einfache Körper im Grund-, Auf= und Seitenriß sowie in einfachen Schnitten mit 
Abwicklungen; Maßskizzen; einfache Schattenkonstruktionen. 
d) Musik= und Harmonielehre. 
Dur-- und Molltonleitern und Kirchentonarten; Intervalle, Taktsystem, Tempo und 
Dynamik. Kenntnis der wichtigsten Drei= und Vierklänge in Dur und Moll und ihrer 
wichtigsten Verbindungen; das Einfachste über die Ausweichungen. 
) Handarbeit. 
Ubung in den einfachen weiblichen Handarbeiten und Fähigkeit zur Erteilung des 
Handarbeitsunterrichts in der Volksschule. 
4. Als Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 sind einzusetzen diejenigen für den 
erweiterten Unterricht des fünften Bildungsjahres in den freiwilligen Fächern Franzö- 
sisch, Matheematik und Naturkunde sowie für den freiwilligen Unterricht in Hauswirt- 
schaft und Kurzschrift. 
C. Zweite Volksschuldienstprüfung. 
(Anstellungsprüfung.) 
§ 17. Zweck. 
Wer die zweite Volksschuldienstprüfung besteht, erwirbt damit die Befähigung 
zur ständigen Anstellung an Volksschulen und Erziehungshäusern. 
§ 18. Ort und Zeit. 
Die Prüfung wird im Geschäftskreis jedes Oberschulrats für die Regel zweimal 
jährlich, erforderlichenfalls in mehreren Abteilungen, in Stuttgart abgehalten. Das 
Nähere wird jeweils amtlich bekanntgegeben.
	        
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