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821. Schriftliche, mündliche und praktische Prüfung.
() Die Prüfung, die vorwiegend pädagogischen und praktischen Charakter trägt,
zerfällt in einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(u) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf Lehrfähigkeit, Pädagogik und
deutschen Aussatz, die mündliche auf Pädagogik, deutsche Literatur und Geschichte,
die praktische auf Lehrfähigkeit und Musik. In Religion wird auf evangelischer
Seite schriftlich, auf katholischer Seite mündlich geprüft.
§ 22. Anforderungen.
(I) Besonderer Wert wird auf den Nachweis eingehender und verständnisvoller
Beschäftigung mit den vorgeschriebenen oder zu besonderem Studium gewählten Wissens-
gebieten an der Hand von Quellen und anerkannt bedeutsamen Darstellungen sowie
auf praktische Tätigkeit und Erfahrung im Lehramt gelegt.
(Il) In den einzelnen Prüfungsfächern finden die Forderungen in § 14 entspre-
chende Anwendung. Im übrigen wird verlangt:
1. Lehrfähigkeit.
a) Abhaltung einer Lehrprobe in einem der Volksschulfächer, abgesehen von
Turnen und weiblicher Handarbeit, vor allem in Religion, deutscher Sprache, Rechnen
und Geschichte.
Der Oberschulrat setzt beim öffentlichen Ausschreiben der Prüfung fest, für welche
Volksschulzahre die Lehrprobe jeweils bestimmt sein soll. Im übrigen können die Teil-
nehmer ihre Aufgabe wählen. In der Meldung zur Prüfung hat der Bewerber um
die Genehmigung der gewählten, in bestimmter Fassung vorgelegten Aufgabe nachzu-
suchen. Die Genehmigung gilt als erfolgt, wenn ihm nicht spätestens 14 Tage nach
dem Ende der Meldefrist ein anderer Bescheid zugegangen ist. Ein ausführlicher
schriftlicher Entwurf der Lehrprobe ist auf den im Ausschreiben der Prüfung angeord-
neten Zeitpunkt dem Oberschulrat unmittelbar einzureichen. Er muß eine eingehende
methodische Begründung, ein genaues Verzeichnis der benützten Hilfsmittel und die
Versicherung enthalten, daß der Bewerber andere Hilfsmittel als die angeführten nicht