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av) über die Musikprüfung wird ein besonderes Prüfungszeugnis ausgestellt, das
die Ergebnisse in den einzelnen Fächern enthält.
(V) Die Musikprüfung kann auch für sich zur Erlangung eines besseren Zeugnisses
wiederholt werden. In diesem Fall wird das frühere Zeugnis unter allen Umständen
durch das Ergebnis der neuen Prüfung ersetzt.
D. Die Ergänzungsprüfung in Fremdsprachen.
§ 24. Zweck.
Wer die Ergänzungsprüfung in der französischen Sprache besteht, erwirbt damit
die Befähigung zur ständigen Anstellung an gehobenen Volksschulen (Mittelschulen).
Ferner befähigt das Erstehen der Ergänzungsprüfung in der lateinischen oder in der
französischen Sprache zur ständigen Anstellung auf denjenigen Stellen im Geschäftskreis
der Ministerialabteilung für die höheren Schulen, die für Lehrkräfte mit abgelegter
zweiter Volksschuldienstprüfung und entsprechender fremdsprachlicher Fortbildung be-
stimmt sind.
§5 25. Ort und Zeit.
Die Prüfung wird in der Regel jährlich einmal in Stuttgart abgehalten. Das
Nähere wird jeweils von den beteiligten Oberschulbehörden gemeinsam bekanntgegeben.
§ 26. Prüfungsbehörde.
() Mit dem Vorsitz bei der Prüfung beauftragt die Ministerialabteilung für die
höheren Schulen eines ihrer Mitglieder.
(U) Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von derselben Be-
hörde im Benehmen mit dem Evangelischen und dem Katholischen Oberschulrat bestellt.
Sie bestehen für die Prüfung in der lateinischen Sprache aus wissenschaftlich gebildeten
ständigen Lehrern höherer Schulen; für die übrige Prüfung wird der Prüfungsausschuß
aus solchen Lehrern und aus wissenschaftlich gebildeten ständigen Lehrern der Lehrer-
und der Lehrerinnenseminare gleichmäßig zusammengesetzt.