Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Die Verfügung über den hienach sich ergebenden Überschuß von 
bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten. 
Art. 2. 
1508 127 /% 
Im einzelnen bleiben für den Hauptfinanzetat des Rechnungsjahrs 1917 diejenigen 
Bestimmungen und Beträge in Wirksamkeit, welche für das Rechnungsjahr 1916 zu den 
Kapiteln und Titeln des Hauptfinanzetats verabschiedet worden sind (Finanzgesetz vom 
27. Juli 1916, Reg. Bl. 1916 S. 47, in Verbindung mit den Finanzgesetzen vom 31. Juli 
1915, Reg. Bl. 1915 S. 114, und vom 17. Juli 1913, Reg. Bl. 1913 S. 181, samt dem 
Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Nachtrag zum letzteren, Reg. Bl. 1914 S. 85, 111, 
48 und 87), mit der Maßgabe, daß bei dem 
Kapd ((6KHKK;;;; 
Departement des Innern, Kap. 20—44 b, infolge Anderung des Kap. 25 
Kap. 10 ... .. ... 
7" 
JJ. 
7 
77 
77 
7), 
7) 
77 
an die Stelle der für 1916 verabschiedeten Beträge treten. 
14 288 500 % 
13599 441 „ 
19 406 636 
2s10000 „ 
35 508 000 „ 
6 395 000 
7743 110, 
5268 000 „ 
36000 „ 
980 000 „ 
4923000 „ 
77 
Von dem Überschuß des Rechnungsjahrs 1917 bei Kap. 116 sind 100000.1 zur Abzah- 
lung an der Grundstocksschuld für das Steinsalzbergwerk in Kochendorf zu verwenden. 
Zu Kap. 118 fließen von dem Betriebsüberschuß des Rechnungsjahrs 1917 nach 
dem Gesetz, betreffend den Reservefonds der Staatseisenbahnen, vom 25. Juli 1910 
(Reg. Bl. S. 330) der Laufenden Verwaltung zunächst 22 405000 .K zu; der weitere 
Überschuß ist zu zwei Dritteln an die Laufende Verwaltung, zu einem Drittel an den 
Reservefonds der Staatseisenbahnen abzuführen. Danach erhalten von dem Betriebs-
	        
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