Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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(Reg. Bl. S. 1254) und des Gesetzes vom 12. August 1911 (Reg. Bl. S. 487) mit 1 . # 
50 Pf. von 100 .K des steuerpflichtigen Werts zu erheben. 
6. Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirtschafts- 
abgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514) zu erheben. 
7. Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem durch 
das Gesetz vom 16. August 1909 (Reg. Bl. S. 149) abgeänderten Biersteuergesetz vom 
4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Höchstbetrag des Steuersatzes wird auf 
22 Kfür den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
8. Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satz von 22 K für 
den Doppelzentner Malz zu erheben. 
9. Die Ubergangssteuer von Bier ist in der Zeit vom 1. April 1917 bis zum 
31. Juli 1917 mit dem Mindestsatz von 4 KAK# 73 Pf. für das Hektoliter Bier zu erheben. 
Vom 1. August 1917 an wird die Ubergangssteuer von Bier nach den vom 
Bundesrat am 12. Juli 1917 beschlossenen Bestimmungen mit dem Mindestsatz von 
2 46 09 Pf. für das Hektoliter Bier erhoben. 
10. Die unter das Allgemeine Sportelgesetz vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403) 
fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetz sowie in dem Gesetz vom 8. Juli 
1912 (Reg. Bl. S. 230) enthaltenen Sätzen und Bestimmungen, mit den aus den §§9 7 
und 105 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) hinsichtlich 
der Sporteln für Gesellschafts= und Versicherungsverträge sich ergebenden Beschränkungen, 
erhoben. 
11. Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie 
im Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landes- 
gesetzgebung zuständig ist, nach den Sätzen und Bestimmungen der Gerichtskostenordnung 
vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 755) in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1910 
(Reg. Bl. S. 297) und vom 28. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 228) erhoben. Zu den hienach 
sich berechnenden Beträgen tritt ein Zuschlag von 40 vom Hundert nach den Bestim- 
mungen der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom ###n (Reg Bl. von ½# ) in der 
Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 113). 
 
	        
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