Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Wirklichkeit bezieht, in eine höhere Steuerclasse fällt, als der von ihm declarirte Betrag, 
oder entspricht die abgegebene Declaration den Anforderungen des 8 21 der Aus— 
führungsverordnung nicht, so kann die Commission dem Declaranten bestimmte Fragen 
zur Klarstellung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse schriftlich oder mündlich 
vorlegen. Wenn diese Fragen gar nicht beantwortet, oder die aufgetauchten Zweifel 
durch die Beantwortung nicht vollständig gehoben werden, so hat die Commission auf 
Grund ihrer eigenen Kenntniß der Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der sonst etwa 
noch anzustellenden Erörterungen die Einschätzung vorzunehmen. 
Die Commission ist jedoch berechtigt, auch ohne vorherige Befragung des Beitrags- 
pflichtigen von Berücksichtigung der Deelaration abzusehen und die Einschätzung nach 
ihrem besten Wissen und Gewissen zu bewirken. 
6 14. Rührt die bezüglich ihrer Richtigkeit zweifelhaft erscheinende Declaration 
von einem Gewerbtreibenden her, welcher als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz- 
buchs anzusehen ist, und hat der Declarant mit Bezug auf die Bestimmung des § 39 
des Gesetzes die Nachweisung der Schuldzinsen 2c. durch die in der Deelaration abge- 
gebene Erklärung ersetzt, daß sein Einkommen auf Grund einer nach kaufmännischen 
Grundsätzen aufgemachten Bilanz deelarirt sei, so kann die Einschätzungscommission, 
wenn ihr eine nähere Auskunft über die in Rechnung gebrachten Schuldzinsen noth- 
wendig erscheint, dem Beitragspflichtigen zwar auf Grund von § 42 des Gesetzes be- 
stimmte Fragen zur Beantwortung vorlegen, sie ist jedoch nicht berechtigt, von ihm die 
Vorlegung der Geschäftsbücher selbst oder eines Auszugs aus denselben zu fordern. 
15. Handelt es sich um die Einschätzung eines Beitragspflichtigen, welcher eine 
Declaration über sein Einkommen abgegeben, in derselben aber auf eine nach kauf- 
männischen Grundsätzen aufgemachte Bilanz sich nicht bezogen hat, so ist die Com- 
mission berechtigt, — wenn ihr Zweifel gegen die Richtigkeit der Beträge beigehen, 
welche für Schuldzinsen oder die verschiedenen, nach § 17, Pkt. 3, 5 und 6, sowie § 19, 
Pkt. 7 des Gesetzes zulässigen Abzüge von dem Beitragspflichtigen in Ansatz gebracht 
worden sind, — unter Bezugnahme auf Abs. 3 des § 42 des Gesetzes von dem Deela- 
ranten nähere Auskunft und selbst die Bezeichnung der Gläubiger, an welche die 
Schuldzinsen abzuführen sind, zu verlangen, um sich über die Richtigkeit der gemachten 
Angaben zu vergewissern. 
Sie hat indessen von diesem Rechte mit Vorsicht Gebrauch zu machen und darf 
jedenfalls nicht soweit gehen, von dem Declaranten die Vorlegung etwaiger Rechnungs- 
bücher zu verlangen. 
16. Liegt eine Deeclaration des Beitragspflichtigen überhaupt nicht vor, so hat 
die Commission, gleichviel ob dem Beitragspflichtigen eine Aufforderung zur Deelaration
	        
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