Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

67 
Nr. 8. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
—— 
  
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 21. August 1917. 
Inhalt: 
Gesetz, betreffend einen Ersten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1917. Vom 5. August 1917. 
S. 67. — Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen den König- 
reichen Württemberg und Bayern vom 4. Juni 1917 über die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller. Vom 
30. Juli 1917. S. 69. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Vertretung des Militär- 
fiskus bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen der Offiziere und Militärbeamten sowie 
der Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstands und von Militärbeamten. Vom 
4. August 1917. S. 72. 
  
Gesetz, 
betreffend einen Ersten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1917. 
Vom 5. August 1917. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Als Ersten Nachtrag zu dem Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1917 vom 
31. Juli 1917 (Reg. Bl. S. 55) verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Art. 1. 
Zu dem durch Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Finanzgesetzes fest- 
gesetzten Staatsbedarf beim ordentlichen Dienst treten hinzu:
	        
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