Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen sind 
offene Briefe; sie werden weiterhin unter den „Briefsendungen“ mit einbegriffen. 
II Die nicht eingeschrieben (& 14) und nicht unter Wertangabe (§5 15) auf- 
gelieferten Briefsendungen und Pakete werden als gewöhnliche bezeichnet. 
Meistgewicht. 
§ 2. Das Meistgewicht beträgt: 
für Briefe 250 g, 
für Drucksachen 1 kg, 
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg, 
für Geschäftspapiere 1 kg, 
für Warenproben 500 g, 
für Mischsendungen 1 kg, 
für Pakete 50 kg. 
Außenseite. 
8§ 3. 1 Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der 
Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu 
auch, außer bei Wertbriefen (§ 15) und bei Postanweisungen (§ 25), aufgeklebte 
Zettel benutzen. 
U Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorder- 
seite. Bei Drucksachen in Form offener Karten (§ 9, VllI) können auf dem linken Teil 
der Vorderseite Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches 
Vervielfältigungsverfahren angebracht werden. Bei den übrigen gewöhnlichen und 
eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer 
brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen zulässig, wenn sie in keiner Weise 
die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der 
postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Geschäfts-Anpreisungs-, Wohltätigkeits-, 
Gedenk= und ähnliche Marken dürfen nicht auf den rechten Teil der Vorderseite 
der Karten oder auf die Vorderseite der übrigen Briefsendungen geklebt werden. Über 
die besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen s. § 13 und 25.
	        
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