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Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen sind
offene Briefe; sie werden weiterhin unter den „Briefsendungen“ mit einbegriffen.
II Die nicht eingeschrieben (& 14) und nicht unter Wertangabe (§5 15) auf-
gelieferten Briefsendungen und Pakete werden als gewöhnliche bezeichnet.
Meistgewicht.
§ 2. Das Meistgewicht beträgt:
für Briefe 250 g,
für Drucksachen 1 kg,
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg,
für Geschäftspapiere 1 kg,
für Warenproben 500 g,
für Mischsendungen 1 kg,
für Pakete 50 kg.
Außenseite.
8§ 3. 1 Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der
Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu
auch, außer bei Wertbriefen (§ 15) und bei Postanweisungen (§ 25), aufgeklebte
Zettel benutzen.
U Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorder-
seite. Bei Drucksachen in Form offener Karten (§ 9, VllI) können auf dem linken Teil
der Vorderseite Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches
Vervielfältigungsverfahren angebracht werden. Bei den übrigen gewöhnlichen und
eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer
brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen zulässig, wenn sie in keiner Weise
die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der
postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Geschäfts-Anpreisungs-, Wohltätigkeits-,
Gedenk= und ähnliche Marken dürfen nicht auf den rechten Teil der Vorderseite
der Karten oder auf die Vorderseite der übrigen Briefsendungen geklebt werden. Über
die besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen s. § 13 und 25.