Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

Ausschließung von der Postbeförderung. 
§ 5. 1 Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind: 
1. Sendungen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze oder 
das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit verstößt; 
2. Gegenstände, deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch Reibung, 
Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen und ätzende Flüssig- 
keiten. 
II Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände der unter 1, 2 genannten 
Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn er sie 
verweigert, die Annahme ablehnen. 
III Wer den Inhalt der unter 1, 2 bezeichneten Sendungen verschweigt oder un- 
richtig angibt, haftet — von der gesetzlichen Strafe abgesehen — für allen daraus ent- 
stehenden Schaden (§ 32, 111). 
IV Die Post darf die Annahme und Beförderung von Sendungen ablehnen, die 
sie mit den vorhandenen Verbindungen und Mitteln nicht nach dem Bestimmungsort 
bringen kann. 
Bedingte Zulassung zur Postbeförderung. 
§ 6. 1 Flüssigkeiten, schnell verderbende oder faulende Sachen, unförmig große 
Gegenstände und lebende Tiere können zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit 
lebenden Tieren hat der Absender auf der Aufschriftseite (bei Paketen auch auf der 
Paketkarte) zu bestimmen, was geschehen soll, wenn der Empfänger die Sendung nicht 
binnen 24 Stunden nach postamtlicher Benachrichtigung annimmt oder wenn sie aus 
anderem Grunde unbestellbar wird. Die Bestimmung hat zu lauten: 
„Wenn unbestellbar, zurück“ oder 
„Wenn unbestellbar, an N. in N.“ oder 
„Wenn unbestellbar, verkaufen“ oder 
„Wenn unbestellbar, telegraphische Nachricht auf meine Kosten“.
	        
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