Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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1. im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Orts- und Landbestellbezirks des 
Aufgabe-Postorts) und im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, 
die bis zu 10 km voneinander entfernt sind, und zwischen den nicht im 
Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks) 
Gesamt- darunter 
gebühr Reichsabgabe 
bis 250 g einschließlich freigemacht. 7½ Pf. 2½ Pf., 
nichtfreigemacht. 15 „ 2½ „; 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 20 g einschließlich freigemachtt. 15 Pff. 5 Pf., 
nichtfreigemacht. 25 „ 5 „„ 
über 20 bis 250 g einschließlich freigemacht 25 „ 5 „ 
nichtfreigemacht. 35 „ 5 „ 
II Für unzureichend freigemachte Briefe wird vom Empfänger im Orts= und 
Nachbarortsverkehr das Doppelte des Fehlbetrags unter Aufrundung auf eine durch 
5 teilbare Pfennigsumme, im sonstigen inländischen Verkehr die Gebühr für nicht- 
freigemachte Briefe abzüglich des Betrags der verwandten gültigen Postwertzeichen 
erhoben. Bruchpfennige, die sich bei unzureichend freigemachten Briefen ergeben, 
werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. 
Postharten. 
8& 8. 1 Postkarten müssen offen versandt werden. 
II Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Nenn- 
werte des Stempels, ungestempelte zum Preise von 1 Pf. für das Stück. 
II1 Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und Papier= 
stärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift „Post- 
karte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
IV Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile 
der Vorderseite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen Postkarten
	        
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