10.
11.7
12.
13.
14.
16.
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auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine
Widmung zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen
Zusätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht
die Eigenschaft einer besonderen, selbständigen Mitteilung haben;
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher,
Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen
Werke handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder
teilweise zu streichen oder zu unterstreichen;
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen;
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag,
die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt ent-
nommen ist, handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen;
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch
die Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder
mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten
Marken zu entwerten oder zu vernichten;
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten
oder ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt
werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft
oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschrift-
lich oder mechanisch einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder
teilweise zu streichen.
Alle anderen Zusätze oder Anderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschrift-
lich oder mit Durchdruck, Paus= (Kopier-) Presse, Schreibmaschine (U) oder durch
Überkleben, Unterpunkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen,
Ab-- und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. hergestellt sind. Durch
die nach 5 und 6 erlaubten Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine
brieflichen Mitteilungen in offener oder verabredeter Sprache entstehen.
XI Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.