Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
XIV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen müssen den Bestimmungen unter 1 und 
II entsprechen und sich in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspaketen eignen; sie dürfen nach Form, 
Papier, Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeit- 
schrift gelten können, mit der sie versandt werden sollen. Drucksachen, die über zwei 
Bogen stark oder geheftet, geklebt oder gebunden sind, werden nur dann zugelassen, 
wenn sie von einem Absender herrühren und sich die Bogenzahl und das Gewicht 
der einzelnen Teile unzweifelhaft feststellen läßt. Ausgeschlossen sind Drucksachen 
verschiedener Auftraggeber, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so angeordnet 
sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen, z. B. vereinigte 
Anpreisungs= und Bestellkarten verschiedener Firmen. 
XV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen und 
Zeitschriften lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter Ent- 
richtung der Gebühr vorher anzumelden. Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, 
daß die Beilage der ganzen Postauflage der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt wird; 
ist sie ausnahmsweise nur einem Teil der Postauflage beigelegt, so ist die Gebühr nur 
für diesen Teil zu entrichten. In derartigen Fällen hat der Verleger bei der Ein- 
lieferung die bei den Postanstalten zu erfahrenden besonderen Bedingungen einzuhalten. 
Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme 
nach oben abgerundet. 
XVII Die Gebühr beträgt ½ Pf. für je 25 g jedes einzelnen Beilagestückes. 
Dabei gilt jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke 
und Farbe des Papiers gleich ist und Druck und Inhalt die Zusammengehörigkeit 
erweist, als besondere Beilage. Sonst wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen 
oder für jedes einzelne Blatt berechnet. Als Bogen gilt bei ungeklebten, ungehefteten 
oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende gefaltete 
oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe, während bei den anderen die
	        
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