Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 250 g einschließlich 10 Pf., 
über 250 „ 500 „ ,,........ 20 „ 
„ 5008, . . . . . .. 30 „ 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
VI. Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das 
Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abge- 
rundet. 
Warenproben. 
& 11. 1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: Proben 
und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, 
Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt sind, 
daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete 
oder haltbar gemachte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
II Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit zur Be- 
förderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 cm lang, 20 cim breit und 10 cm 
hoch oder in Rollenform 30 cm lang und 15 em hoch sein. 
III Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, Stand 
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, Fabrik= oder 
Handelszeichen, Nummern, Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, verfügbare Menge, 
Herkunft und Natur der Ware handschriftlich anzugeben. 
IVy Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen oder 
Säckchen einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V. Die Ausschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies nicht angeht, 
auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier oder anderem festen 
Stoff anzubringen. Die Aufschrist muß den Vermerk „Warenproben“ oder „Proben“ 
oder „Muster“ enthalten.
	        
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