Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft 
werden kann. 
VIII Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. 
Dasselbe gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr 
verbunden ist. 
IX Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (8 7, I, 1) 
bis 250 8 einschließligg 5 Pf., 
über 250 „ 500 „, ,,........ 20,,; 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 250 g einschließlich . . . .. ... 10 Pf., 
über 250 „ 500, „ ........ 20,, 
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt. 
X Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das Doppelte 
des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
Mischsendungen. 
§ 12. 1 Durucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammen- 
gepackt werden, wenn 
1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Ausdehnung 
überschreitet; 
2. das Gesamtgewicht nicht über 1 kg beträgt. 
II Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
1. im Orts- und Nachbarortsverkehr (98 7, 1, 1) 
bis 250 g einschließlic 5 Pf., 
über 250 „ 500 „ ,,...... 20 
„5008, 1 kg »...... 30
	        
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