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II. Fertigung der Impflisten.
82.
(1) Im Monat März jedes Jahres sind in jeder Gemeinde zwei verschiedene Impf-
listen nach den Vordrucken V. (Liste der zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder für
19 .) und VI (Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder für 19.) zu
fertigen.
(2) Die Vordrucke zu diesen Listen sind den mit der Anlegung beauftragten Personen
durch den Ortsvorsteher spätestens Ende des Monats Februar jedes Jahres zuzustellen.
83.
(1 Die Liste der zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder ist auf Grund der
Geburts= und Familienregister von den mit deren Führung betrauten Beamten, unter
Beihilfe der Ortsvorsteher bezüglich des Eintrags der nicht in der Gemeinde geborenen,
der hereingezogenen und der weggezogenen Kinder, mittels Ausfüllung der Spalten
1 bis 6 des Vordrucks V zu fertigen. Hiebei sind die unter Nr. 1 des Vordrucks ent-
haltenen Bemerkungen zu beachten.
2) Sind einzelne Orte oder Wohnplätze einer Gemeinde andern Impfbezirken als
dem des Hauptorts zugeteilt, so sind die Listen nach Impfbezirken gesondert anzulegen.
G) Vom Ortsvorsteher und vom Standesbeamten ist in den Impflisten zu beurkun-
den, daß die Zahl der darin aufgeführten Impflinge vollständig ist. Spätestens am
31. März hat der Ortsvorsteher die Listen an den Oberamtsarzt zu senden.
84.
(0) Die Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder ist durch die
Vorsteher der betreffenden Schulanstalten mittels Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 des
Vordrucks VI zu fertigen. Hiebei sind die unter Nr. I des Vordrucks enthaltenen
Bemerkungen zu beachten.
(2) Wer im Sinne des Impfgesetzes als der verantwortliche Vorsteher einer öffent—
lichen Lehranstalt zu betrachten ist, wird von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt.