Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Art. 6. 
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf 
je nach Bedarf um die für ihre Verzinsung erforderlichen Beträge, die ebenfalls durch 
Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats- 
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch 
ein Staatsanlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu 
bestimmen. 
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Statt Schatzanweisungen dürfen auch Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der 
Wechselordnung ausgegeben werden. Die Bestimmungen in den Art. 4 Abs. 2, Art. 5 
und 6 gelten auch für die Wechsel. Die wechselmäßige Verpflichtung des Staats wird 
durch die Unterschrift zweier Mitglieder der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde 
begründet. 
Art. 9. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zu außerordentlichen Staatsaus- 
gaben bestimmt: 
1. für die Verwaltung des Innern 
zur Verwendung für Zwecke der Kriegswohlfahrtspflege, sowie zur Fürsorge für heim- 
kehrende Kriegsteilnehmer .. . . . .6000()00.«, 
2. für die Finanzverwaltung (Hochbauverwaltung) 
zur Erbauung einer neuen Lehrerbildungsanstalt in Reutlingen als erster Teilbetrag 
750 000 si.
	        
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