Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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5) Der § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands gelegen ist, an das 
Reichs-Justizamt oder die von ihm für die Registerführung bestimmte Behörde (§ 1 Nr. 2). 
6) Im §& 8 werden 
a. im Abs. 2 das Wort „Format“ gestrichen; 
b. im Abs. 3 Nr. 6b die Worte „das Datum der Verurteilung“ durch die Worte ersetzt „der Tag 
des Urteils erster Instanz oder des Urteils des Berufungs- oder Revisionsgerichts, wenn 
dieses das angefochtene Urteil im Schuld= oder Strafausspruch ändert“; 
7) Im §910 wird das Wort „registriert“ durch die Worte „in das Register aufgenommen“ ersetzt. 
8) Zwischen § 11 und § 11 a wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
Zu den Mitteilungen in den Fällen des 8 3 Nr. 3 bis 5 wird das Muster der Straf- 
nachricht A benutzt. Die Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde, des Tages 
der Entscheidung und des Aktenzeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzu- 
nehmen. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 entsprechende Anwendung. 
9) Im § 11a Abs. 5 und im §8 12 Abs. 3 werden die Worte „das Zentralregister“ durch die Worte 
„das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register“ ersetzt. 
10) Der § 15 erhält folgenden Abs. 6: 
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskuuftserteilung abgesondert von 
etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen. 
11) Der § 17b wird 17e und erhält folgende Fassung: 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur den Gerichten, 
den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Ver- 
waltungsbehörden (§17b Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke 
als nicht eingetragen zu behandeln. « 
12) Als § 17b wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis bis zu einem 
Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft 
oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre ver- 
gangen, so darf über den diese Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Gerichten, 
den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Ver- 
waltungsbehörden Auskunft erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind 
im Sinne dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift anzu- 
sehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der Reichskanzler. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbriefnachricht im 
Register niedergelegt ist.
	        
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