Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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(8) Wenn in einem Orte mehrere, unabhängig voneinander bestehende öffentliche 
Lehranstalten oder Privatschulen sich befinden, so hat der Vorsteher jeder dieser An— 
stalten eine besondere Impfliste anzulegen. 
(4) Der Schulvorsteher hat in der Liste zu beurkunden, daß die Zahl der darin auf— 
geführten Wiederimpflinge vollständig ist; spätestens bis zum 20. März ist die Liste 
dem Ortsvorsteher zu übergeben. Dieser hat sämtliche bei ihm eingekommenen Listen 
der Wiederimpflinge bis 31. März an den Oberamtsarzt, in Stuttgart an den beson— 
deren Impfarzt, zu senden mit der Anzeige, daß die Vorsteher aller im Gemeindebezirk 
befindlichen öffentlichen Lehranstalten oder Privatschulen die Liste vorgelegt haben. 
Ist dies nicht der Fall, so sind die Schulvorsteher, welche die Liste nicht übergeben 
haben, aufzuführen; der Oberamtsarzt hat dem Oberamt zu weiterer Verfügung 
Mitteilung zu machen. 
„ 
8 5B. 
( Der Oberamtsarzt, bezw. in Stuttgart der besondere Impfarzt, hat die Impflisten 
durchzusehen, die Verbesserung oder Ergänzung etwaiger Mängel zu veranlassen, hierauf 
die Listen nach Impfbezirken zu ordnen und für den ganzen Oberamtsbezirk eine 
Übersicht über die Gesamtzahl sowohl der in jedem Impfbezirk zur Erstimpfung (Vor- 
druck VIII Spalte 3) als auch der zur Wiederimpfung (Vordruck IX Spalte 3) vor- 
zustellenden, in die Impflisten eingetragenen Kinder anzulegen. 
(2) Soweit der Oberamtsarzt die Impfung nicht selbst besorgt, hat er die Impflisten 
dem Impfarzt zuzustellen. 
86. 
Über diejenigen Kinder, welche dem Impfarzt vor Ablauf desjenigen Kalender— 
jahrs, in dem sie geboren sind, zur Impfung vorgestellt und geimpft werden, ist bei 
der Impftagfahrt selbst durch den Impfarzt unter Beiziehung der Schreibhilfe (vergl. 
Anlage A § 4 Abs. 2) eine besondere „Liste der bereits im Geburtsjahr zur Impfung 
gelangten Kinder für 19.“ unter Ausfüllung der Spalten des Vordrucks VII anzulegen.
	        
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