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(8) Wenn in einem Orte mehrere, unabhängig voneinander bestehende öffentliche
Lehranstalten oder Privatschulen sich befinden, so hat der Vorsteher jeder dieser An—
stalten eine besondere Impfliste anzulegen.
(4) Der Schulvorsteher hat in der Liste zu beurkunden, daß die Zahl der darin auf—
geführten Wiederimpflinge vollständig ist; spätestens bis zum 20. März ist die Liste
dem Ortsvorsteher zu übergeben. Dieser hat sämtliche bei ihm eingekommenen Listen
der Wiederimpflinge bis 31. März an den Oberamtsarzt, in Stuttgart an den beson—
deren Impfarzt, zu senden mit der Anzeige, daß die Vorsteher aller im Gemeindebezirk
befindlichen öffentlichen Lehranstalten oder Privatschulen die Liste vorgelegt haben.
Ist dies nicht der Fall, so sind die Schulvorsteher, welche die Liste nicht übergeben
haben, aufzuführen; der Oberamtsarzt hat dem Oberamt zu weiterer Verfügung
Mitteilung zu machen.
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8 5B.
( Der Oberamtsarzt, bezw. in Stuttgart der besondere Impfarzt, hat die Impflisten
durchzusehen, die Verbesserung oder Ergänzung etwaiger Mängel zu veranlassen, hierauf
die Listen nach Impfbezirken zu ordnen und für den ganzen Oberamtsbezirk eine
Übersicht über die Gesamtzahl sowohl der in jedem Impfbezirk zur Erstimpfung (Vor-
druck VIII Spalte 3) als auch der zur Wiederimpfung (Vordruck IX Spalte 3) vor-
zustellenden, in die Impflisten eingetragenen Kinder anzulegen.
(2) Soweit der Oberamtsarzt die Impfung nicht selbst besorgt, hat er die Impflisten
dem Impfarzt zuzustellen.
86.
Über diejenigen Kinder, welche dem Impfarzt vor Ablauf desjenigen Kalender—
jahrs, in dem sie geboren sind, zur Impfung vorgestellt und geimpft werden, ist bei
der Impftagfahrt selbst durch den Impfarzt unter Beiziehung der Schreibhilfe (vergl.
Anlage A § 4 Abs. 2) eine besondere „Liste der bereits im Geburtsjahr zur Impfung
gelangten Kinder für 19.“ unter Ausfüllung der Spalten des Vordrucks VII anzulegen.