Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Bekanntmachung 
der neuen Fassung der Verordnung über die Strafregister. 
Vom 16. Mai 1918. 
Auf Grund des Artikel V der Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister 
vom 16. Mai 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 161) wird der Wortlaut der Verordnung 
über die Strafregister nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Dr von Krausc. 
Verordnung über die Strafregister. 
Vom 16. Mai 1918. 
% 1. 
Über die rechtskräftigen Verurteilungen in Strafsachen werden Register geführt: Einrichtung 
h) bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller Personen, deren der Register- 
Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und Leitung der Registerführung 
liegt den Landesjustizverwaltungen oder den von ihnen bestimmten Behörden ob; 
2) bei dem Reichs-Justizamt oder der von ihm bestimmten Behörde bezüglich derjenigen Personen, 
deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets gelegen oder nicht zu ermitteln ist. 
82. 
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch polizeiliche Straf— 
verfügungen, durch Strafurteile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte sowie durch 
Strafurteile der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen 
der im 8 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Übertretungen. 
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der Rückfall nicht mit besonderer 
Strafe bedroht ist, sofern nur auf Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Ver— 
bindung mit Nebenstrafen erkannt ist. 
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen: 
1) in den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
2) in Forst= und Feldrügesachen, 
3) wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, 
4) wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 88 62 bis 68, 79, 80, 84 bis 90, 92 
bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des Militärstraf- 
gesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
	        
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