Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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urteilten (bei Frauen den Geburtsnamen) sowie etwaige Beinamen und die Vornamen des— 
selben; bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen; 
2) die Namen seiner Eltern; 
3) Tag und Ort der Geburt liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder Stadtteil hinzu- 
zufügen; 
4) Wohnort und Beruf des Verurteilten; 
5) Familienstand des Verurteilten und gegebenenfalls Namen und Stand des Ehegatten; 
6) einen Auszug aus der verurteilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere zu ersehen ist: 
a. die erkennende Behörde, 
b. der Tag des Urteils erster Instanz oder des Urteils des Berufungs= oder Revisionsgerichts, 
wenn dieses das angefochtene Urteil im Schuld= oder Strafausspruch ändert, 
. der Charakter der für erwiesen erachteten Straftaten und die zur Anwendung gebrachten 
gesetzlichen Bestimmungen, 
d. die ausgesprochene Strafe. 
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte Sorgfalt zu ver- 
wenden. Insoweit die betreffenden Tatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten, sei es durch nachträgliche 
Erhebungen der mitteilenden Behörde, festgestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervor- 
gehoben werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeblich 1859“. 
89. 
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen Geburtsorts, 
so ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für das Straf— 
register desjenigen Bezirkes zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte 
Aufenthaltsort des Verurteilten gelegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden. 
s 10. 
Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem Namen 
verurteilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 
bezw. 2) noch nicht in das Register ausgenommen sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veran- 
lassen, daß 
1) nachträglich den Bestimmungen der §§ 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen, 
2) die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register ausgenommenen falschen Straf- 
nachrichten erfolgt. 
11. 
Führt ein Verurteilter befugter- oder unbefugterweise mehrfache Familiennamen, so ist auf jeden 
Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausbrücklicher Verweisung auf die andere Strafnachricht — 
aufzustellen und abzusenden.
	        
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