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s 16.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Vollständigkeit
und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Richtigkeit der in dem Vermerk
enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurteilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk unter kurzer
Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und eventueller Berichtigung
zurückzusenden.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung der alphabe-
tischen Ordnung in das Register aufzunehmen.
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend.
" 5 17.
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register aufzubewahren,
sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von den übrigen Vermerken getrennt zu
halten.
Der Inhalt mehrerer, dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Strafliste übertragen
werden.
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht A oder das Muster zu einer
solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen fortgesetzt. In die
Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden Mustern eingetragen. Erhebliche
Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite der Liste unter Hin-
weis auf die laufende Nummer der Eintragungen vermertt.
Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen Vermerke aus
dem Register entfernt werden.
Mitteilungen über die im Ausland erfolgten Verurteilungen werden in die Strafliste nicht aufge-
nommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei Auskunftserteilungen zu berücksichtigen.
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung abgesondert von etwaigen
Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen.
g 18.
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaubhaft nachgewiesen
wird, sind aus dem Register zu entfernen.
Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem der Ver—
urteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden.
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Auelunfts Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte Person
rirhunßaus“ betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen.
Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Musters Can die zuständige Register führende Behörde oder an
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