Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Verfügung der Ministerien der Aufliz, der auswärtigen Angelegenheiten (Verkehrsabteilung), 
des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
betreffend die Strafregister. Vom 1. August 1918. 
Im Hinblick auf die vom Bundesrat am 16. Mai 1918 beschlossenen Bestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister (Bekanntmachung vom 1. August 1918, 
Reg. Bl. S. 99) werden die Ministerialverfügungen vom 18. September 1882 (Reg. Bl. 
S. 298), 30. September 1896 (Reg. Bl. S. 232) und 14. Juli 1913 (Reg. Bl. S. 175) durch 
nachstehende, gleichzeitig mit der Verordnung des Bundesrats am 1. August ds. Is. in 
Kraft tretende Bestimmungen mit der Maßgabe ersetzt, daß, soweit in anderen Vor- 
schriften auf die angeführten früheren Ministerialverfügungen verwiesen ist, die ent- 
sprechenden Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung an ihre Stelle treten. 
Allgemeine Bestimmungen. 
SI. 
Die Strafregister werden in jeder Gemeinde von dem Ortsvorsteher oder unter seiner 
Aufsicht von einem anderen Gemeindebeamten geführt. 
82. 
Die Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt den Staatsanwaltschaften bei den 
Landgerichten ob. Am Sitz der Landgerichte haben jeweils die Oberstaatsanwälte, in den 
übrigen Gemeinden des Landgerichtsbezirks die jeweils dort anläßlich anderer Berufs- 
geschäfte anwesenden Beamten der Staatsanwaltschaft des Landgerichts von der Register- 
führung Einsicht zu nehmen; vergl. auch § 8 dieser Verfügung. 
93. 
(0) Die Beamten und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und die Untersuchungs— 
richter werden angewiesen, in jedem Ermittelungs- und Untersuchungsverfahren, nach 
welchem die Mitteilung einer Strafnachricht an die Registerbehörde des Geburtsorts 
gemäß §2 Abs. 1 der Verordnung erforderlich werden kann, von Anfang an auf die Klar—
	        
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