Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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pfehlen, die sich bereits als gewohnheitsmäßige Gesetzesübertreter erwiesen haben. Mit— 
teilungen nach § 3 Nr. 3—5 der Verordnung bleiben gesondert. 
Dinweis auf Bewährungsfristen. 
g 15. 
(1) Ist gemäß § 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung eine Mitteilung über Bewilligung oder 
Verlängerung einer Bewährungsfrist oder über Widerruf einer solchen bei der Register- 
behörde eingegangen, so hat diese einen Hinweis hierauf bei dem Vermerk über die Ver- 
urteilung anzubringen. 
2 Die in Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen werden auch nach Ablauf, Widerruf oder 
sonstiger Erledigung der Bewährungsfrist weiter aufbewahrt. 
Löschungen. 
l 16. 
"1) In allen Fällen, in denen schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundes- 
rats vom 17. April 1913, betreffend Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über 
die Strafregister (Reg. Bl. S. 170) einer Strafnachricht die Mitteilung über die im Wieder- 
aufnahmeverfahren erfolgte rechtskräftige Aufhebung der Verurteilung nachgefolgt war, 
ist nachträglich die Löschung des Vermerks über die Verurteilung vorzunehmen. 
(2) Die gemäß §& 14 der Verordnung eingehenden Mitteilungen über rechtskräftige Auf- 
hebung einer Verurteilung oder über Gnadenerweise werden auch nach der Erledigung 
weiter aufbewahrt. 
l 17. 
"1 Soweit Strafnachrichten über nicht registerfähige Strafen (82 Abs. 2 der Verordnung) 
auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in das Register ausgenommen sind, sind sie 
dort zu löschen. Die in der Verfügung des Justizministeriums vom A. Januar 1916, be- 
treffend die gnadenweise Löschung von Vermerken im Strafregister (Amtsbl. S. 11), unter 
1 gegebenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. 
2) Struafen, die auf Grund des vorstehenden Abs. 1 oder auf Grund Einzelgnadenerweises 
gelöscht oder auf Grund des §2 Abs. 3 der Verordnung von der Aufnahme in das Register
	        
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