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letzten gemäß § 2 der Verordnung im Register eingetragenen Verurteilung. Sind ver-
schiedene Daten eingetragen, so gilt das dem Verurteilten günstigste Datum.
24.
Den Eintritt der Auskunftbeschränkung nach § 21 Abs. 1 der Verordnung hat der
Registerführer im Register dadurch ersichtlich zu machen, daß er an den Strafnachrichten
oder Straflisten in der rechten oberen Ecke mit roter Tinte ein deutliches b anbringt, so-
bald er eine derartige Strafnachricht oder Strafliste erstmals in Bearbeitung nimmt. Das
b ist wieder zu beseitigen, sobald die Voraussetzungen des § 21 der Verordnung wegfallen,
weil eine neue Strafnachricht über eine nach § 2 Abs. 1 der Verordnung registerfähige
Bestrafung oder eine Steckbriefnachricht eingeht.
g 26.
Die Anwendung des 821 der Verordnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei
Verurteilungen im Ausland auf eine Strafart erkannt ist, die im Reichsstrafgesetzbuch nicht
vorgesehen ist. Solche fremdländische Strafen sind derjenigen deutschen Strafart gleichzu—
stellen, welcher sie nach ihrer Stellung im fremden Strafensystem am meisten entsprechen.
Dabei sind im Sinn der Vorschrift des § 21 der Verordnung gleichzustellen:
die Strafe der Zwangsarbeit (travaux forcss), die von französischen, belgischen
oder luxemburgischen Gerichten, ferner die Kettenstrafe (cadena) und schwere Ge-
fängnisstrafe (prison mayor), die von spanischen Gerichten ausgesprochen ist, der
deutschen Zuchthausstrafe,
die von italienischen oder norwegischen Gerichten ausgesprochene Strafe der Ein-
schließung (detenzione und hefte) der deutschen Festungshaft,
die von österreichischen Gerichten ausgesprochene Kerkerstrafe, die von schweize-
rischen Gerichten ausgesprochene Strafe des Arbeitshauses oder des Korrektions-=
hauses und die von italienischen Gerichten ausgesprochene Strafe der reclusione,
soweit diese Strafen ein Jahr nicht übersteigen, der deutschen Gefängnisstrafe.
In Zweifelsfällen hat der Registerführer die Entscheidung der vorgesetzten Staats-
anwaltschaft (§8.2 dieser Verfügung) einzuholen.
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