Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Strafregister des Wohnoris. 
8 26. 
Die Behörden werden angewiesen, die nach §8 2 Abs. 1 der Verordnung in das Register 
des Geburtsorts des Verurteilten aufzunehmenden 
1. Strafurteile, wodurch auf Zuchthausstrafe, auf eine mehr als einjährige ander- 
weitige Freiheitsstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Amter erkannt ist, 
2. Strafurteile, Strafbefehle und Strafverfügungen, wodurch eine Verurteilung 
wegen Diebstahls oder Betrugs oder wegen der in §9 361 Nr. 3 bis 8 St GGB. vor- 
gesehenen Übertretungen ergangen ist, 
gleichzeitig dem Ortsvorsteher derjenigen württembergischen Gemeinde, in welcher der 
Verurteilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohnorts mitzu- 
teilen. 
827. 
(0) Nach 82 Abs. 3 der Verordnung sind Verurteilungen in Forstrügesachen 
vergl. Art. 19 des Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 (Reg. Bl. S. 277), 
Art. 34 des Forstpolizeigesetzes vom 19. Februar 1902 (Reg.Bl. S. 51), 
K. Verordnung vom 22. Dezember 190, betreffend die Versehung der Staats- 
anwaltschaft bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten (Reg. Bl. S. 619), 
von der Aufnahme in das Strafregister des Geburtsorts des Verurteilten ausgenommen. 
(2) Die Behörden werden angewiesen, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher der 
Verurteilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohnorts mitzu- 
teilen: 
1. die durch Urteil oder Strafbefehl der Gerichte ergehenden Verurteilungen in Forst- 
rügesachen (vergl. Forststrafgesetz a. a. O., Forstpolizeigesetz Art. 34), wofern ent- 
weder 
a) der Rückfall in die Handlung mit besonderer Strafe bedroht ist (Forststrafgesetz 
Art. 6—15)
	        
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