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oder
b) die festgesetzte Strafe in Freiheitsstrafe (an erster Stelle) oder in Geldstrafe von
mehr als 50 /# besteht,
2. unter ebenderselben Voraussetzung die durch Urteil oder Strafbefehl der Gerichte
nach Art. 18—21 des- Forstpolizeigesetzes ergehenden Verurteilungen, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob sie etwa zugleich nach § 2 Abs. 1 der Verordnung in das
Strafregister des Geburtsorts des Verurteilten aufzunehmen sind.
*
( Nach §2 Abs. 3 der Verordnung sind ferner Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle von der Aufnahme in
das Strafregister des Geburtsorts des Verurteilten ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme trifft nicht zu, wenn durch die Tat zugleich eine nach den allgemeinen
Strafgesetzen als Verbrechen oder Vergehen zu verfolgende Handlung begangen worden
ist, vergl. Art. 8 Ziff. 2 des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend das Verfahren der
Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Bl.
S. 259).
3) Die Behörden werden angewiesen, dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher der
Verurteilte seinen Wohnort hat, zur Aufnahme in das Strafregister des Wohnorts mitzu-
teilen, die durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden oder durch Urteil der Gerichte
ergehenden Verurteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Er-
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle (Art. 8—11 und Art. 35 des angef. Gesetzes
vom 25. August 1879), wofern
a) der Rückfall in die Handlung mit besonderer Strafe bedroht ist oder
b) die festgesetzte Strafe in Freiheitsstrafe (an erster Stelle) oder in Geldstrafe von
mehr als 50 /71 besteht.
(4 Die durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden oder Urteil der Gerichte im Straf-
verfahren bei Post= und Porto-Defraudationen ergehenden Verurteilungen (§8 34 ff. des
Reichsgesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, Reichs-