153
herigen Wohnorts die in Abs. 2 und 4erwähnten Mitteilungen an diejenige Behörde weiter-
zuleiten, an welche nach § 33 dieser Verfügung die Pflicht zur Aufnahme der Strafnach-
richten übergegangen ist.
(0) Auf Grund des Inhalts des Registers des Wohnorts dürfen weder Löschungen in
Gemäßbeit der Allerhöchsten Gnadenerlasse vom 27. Januar 1916, 1917 und 1918 vor-
genommen, noch Vermerke über den Eintritt der Auskunftbeschränkung nach § 21 der
Verordnung angebracht werden, ohne daß sich der Registerführer durch Einsichtnahme
des Registers des Geburtsorts oder durch Einholung eines Auszugs aus diesem Register
Gewißheit darüber verschafft hat, daß dort keine die Löschung oder Auskunftbeschränkung
hindernden Strafen verzeichnet sind.
Auskunsterteilung aus dem Strafregister des Wohnorts.
9835.
Über die im Strafregister des Wohnorts verzeichneten Bestrafungen der in §& 28 dieser
Verfügung bezeichneten Art ist, auch soweit sie nach 8§21 und 22 der Verordnung der Aus-
kunftbeschränkung unterworfen sind, den unteren Zoll= und Steuerbehörden auf Verlangen
Auskunft zu erteilen. ·
§36.
(1) Bei der Auskunfterteilung aus dem Strafregister des Wohnorts darf von der Vor—
schrift des 820 der Verordnung Gebrauch gemacht werden. Auch können die Strafregister
des Wohnorts (oder des letzten Aufenthaltsorts) in gleicher Weise wie die Strafregister des
Geburtsorts zur Ermittlung steckbrieflich Verfolgter unter entsprechender Anwendung der
in 824 der Verordnung gegebenen Vorschriften benützt werden. Werden hienach mehrere
Steckbriefnachrichten ausgefertigt, so hat jede dieser Nachrichten einen Hinweis auf die
anderen zu enthalten.
(2) Im übrigen finden auf die Register des Wohnorts die Vorschriften der 886, 10, 11,
13, 14, 16 Abs. 3 und 4, 17, 18, 19—22 der Verordnung und der 886, 14, 23 dieser Ver-
fügung entsprechende Anwendung.