Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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verpflichtet. Die Beisitzer aus dem Kreis der Kaminfegermeister erhalten für ihre Tätigkeit 
eine Entschädigung, die nach den Sätzen der Gebührenordnung für die Mitglieder der 
Handwerkskammer Stuttgart festgesetzt wird. Die Entschädigung der übrigen Mitglieder 
der Prüfungskommission wird von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel bestimmt. 
65) Den Verhandlungen der Prüfungskommission kann ein Beauftragter der Zentralstelle 
für Gewerbe und Handel anwohnen. Der Vorsitzende sowie der Beauftragte der Zentral— 
stelle für Gewerbe und Handel sind berechtigt, Beschlüsse der Prüfungskommission mit auf— 
schiebender Wirkung zu beanstanden. Über die Beanstandungen entscheidet die Zentralstelle 
für Gewerbe und Handel endgültig. 
84. 
2 Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich (gewöhnlich im Mai oder Juni)h statt. 
Die Meldungen zur Teilnahme an der Prüfung sind bis spätestens 1. April einzureichen. 
Wenn nur ein einziger zulassungsfähiger Prüfling vorhanden ist, so kann er auf die Prüfung 
des nächsten Jahres verwiesen werden. 
Die Abhaltung außerordentlicher Prüfungen wird unter Angabe der Frist für die 
Einreichung der Meldungen von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel im Gewerbe- 
blatt ausgeschrieben. 
(3) Meldungen, die nicht innerhalb der bestimmten Frist eingereicht oder nicht mit den 
vorgeschriebenen Nachweisen belegt sind, können zurückgewiesen werden. 
85. 
(1) Zu der Prüfung werden in der Regel nur solche Personen zugelassen, die eine Gesellen— 
prüfung (8 131 der Gewerbeordnung) bestanden haben und im Kaminfegergewerbe ein- 
schließlich ihrer Lehrzeit mindestens 9 Jahre berufsmäßig tätig gewesen sind. Die im 
Heeresdienst zugebrachte Zeit wird bis zu 2 Jahren in die von dem Prüfling nachzu- 
weisende Dauer der gewerblichen Tätigkeit eingerechnet. Eingerechnet wird auch die Zeit 
des Besuchs einer Fachschule für das Kaminfegergewerbe oder das Baugewerbe. 
(2) Von dem Nachweis der Erstehung der Gesellenprüfung sind Prüflinge entbunden, die 
zur Anleitung von Lehrlingen im Kaminfegergewerbe nach den Bestimmungen der 
Gewerbeordnung befugt sind oder ihre Lehrzeit vor dem Jahr 1902 beendigt haben.
	        
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