Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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86. 
(0) Die Meldungen zur Teilnahme an der Prüfung sind der Handwerkskammer des 
Wohnortes oder Beschäftigungsortes des Prüflings einzureichen und von dieser mit einer 
Außerung über etwaige Bedenken gegen die Zulassung der Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel vorzulegen. « 
(2) Ihren Meldungen haben die Prüflinge beizulegen: 
1. einen kurzen selbstverfaßten und eigenhändig geschriebenen Lebenslauf, 
2. das Gesellenprüfungszeugnis, soweit der Prüfling nicht von dem Nachweis der 
Erstehung der Gesellenprüfung entbunden ist, 
3. die Nachweise über die berufsmäßige Tätigkeit im Kaminfegergewerbe (Lehr- 
zeugnis, Arbeitszeugnisse) und, soweit deren Einrechnung beansprucht wird, auch 
über Heeresdienste und über den Fachschulbesuch, 
4. die Zeugnisse der gewerblichen Bildungsanstalten, die der Prüfling etwa besucht hat. 
(3) Ist der Prüfling bereits im Besitz der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im 
Kaminfegergewerbe, so hat er die Nachweise über die Erlangung dieser Befugnis der 
Meldung anzuschließen. 5 
1. 
(10) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Zentralstelle für Gewerbe und Handel. 
Sie benachrichtigt die Prüflinge von der Entscheidung über ihre Zulassung und übergibt 
die Meldungen der zugelassenen Prüflinge samt den Beilagen dem Vorsitzenden der 
Prüfungskommission. 
(2) Die Entscheidung, durch die die Zulassung abgelehnt wird, muß die Gründe der Ab— 
lehnung angeben. Sie kann von den Betroffenen binnen 2 Wochen durch Beschwerde beim 
Ministerium des Innern angefochten werden. 
88. 
Die Prüfungstage werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. 
Er beruft die Prüfungskommission ein und ladet die zugelassenen Prüflinge zur Prüfung vor. 
8SO. 
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung und 
Kostenberechnung der im Kaminfegergewerbe vorkommenden Arbeiten, sowie der zu dem
	        
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