Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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8 13. 
(1) Durch die Prüfung in allgemeiner Geschäftskunde soll dargetan werden, daß der Prüf— 
ling die zur Leitung eines selbständigen Handwerksbetriebs erforderlichen Kenntnisse 
neben den Fachkenntnissen (§ 12) besitzt. Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse über 
1. geschäftlichen Schriftverkehr einschließlich des Verkehrs mit Behörden, Zahlungs— 
verkehr einschließlich Wechsel- und Scheckverkehr, Buch- und Rechnungsführung 
und Geschäftskostenberechnung; 
2. die für selbständige Handwerker besonders wichtigen Rechtseinrichtungen, wobei 
namentlich in Betracht kommen: 
a) aus dem Gebiet des Gewerberechts: Innungen, Handwerkskammern, Rechts— 
verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge einschließlich Arbeiterschutz, Gesellen— 
prüfungen, Meisterprüfungen und Meistertitel; 
h) aus der Reichsversicherungsordnung: die Gliederung der Arbeiterversicherung, 
die Versicherungsträger, An= und Abmeldungen, Beiträge, Versicherungs- 
leistungen; 
) aus dem bürgerlichen Recht: Schuldverhältnisse im allgemeinen, Werkvertrag, 
Haftpflicht, Verjährung von Forderungen; 
d) aus dem Prozeßrecht: Mahn= und Klageverfahren, schiedsrichterliches Verfahren, 
Gewerbegerichte; 
e) aus dem Steuerrecht: die Grundzüge der Gewerbe= und Einkommensteuer; 
1) die Grundbegriffe des Genossenschaftsrechts. 
) Bei der Stellung der Fragen und Aufgaben, namentlich in Gesetzeskenntnis, ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß keine Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen 
hinausgehen, was von einem Kaminfeger der gewöhnlichen Bildungslaufbahn erwartet 
werden kann. 
(53) Die Prüfung im geschäftlichen Schriftverkehr und in der Buch- und Rechnungsführung 
ist schriftlich, kann jedoch durch Stellung mündlicher Fragen ergänzt werden. Die Prüfung 
in den übrigen Teilen der allgemeinen Geschäftskunde ist mündlich; es können jedoch 
einzelne Aufgaben zur schriftlichen Lösung gestellt werden.
	        
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