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8 14.
(1) Die zur schriftlichen oder zeichnerischen Lösung gestellten Aufgaben und die Hilfsmittel,
deren Benützung zulässig ist, und die Zeit, innerhalb deren die Ausarbeitung zu erfolgen hat,
werden von der Prüfungskommission bestimmt. Die Ausarbeitung der Aufgaben geschieht
unter Aufsicht einer von der Prüfungskommission bestellten Aufsichtsperson.
(2) Die mündliche Prüfung erfolgt in Anwesenheit der Prüfungskommission; sie ent-
scheidet in Zweifelsfällen darüber, ob eine gestellte Frage sich im Rahmen der Bestim-
mungen der Prüfungsordnung hält.
15.
(1) Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel ist den Prüflingen verboten. Zuwider-
handelnde können durch Beschluß der Prüfungskommission von der weiteren Teilnahme
an der Prüfung ausgeschlossen werden. Wird die Benützung unerlaubter Hilfsmittel erst
nachträglich bekannt, so kann die Prüfung als ungültig erklärt und das etwa bereits aus-
gestellte Prüfungszeugnis zurückgezogen werden.
(2) Die gleichen Maßnahmen können gegen Prüflinge verfügt werden, die während der
Prüfung anderen Prüflingen zur Lösung der Aufgaben behilflich sind oder von anderen
solche Hilfe annehmen.
2 Prüflinge, die durch ungebührliches Verhalten die Prüfung stören, kann die Prüfungs-
kommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
8 16.
(1) Während des Verlaufs der Prüfungsgeschäfte bewertet jedes Mitglied der Prüfunge-
kommission die einzelnen Leistungen des Prüflings nach folgenden Zeugnissen: 1 lschlecht,,
2 (sehr mitlelmäßig), 3 (mittelmäßig), 4 (genügend, ziemlich gut), 5 (befriedigend, ziemlich
gut bis gut), 6 (gut), 7 (gut bis recht gut), 8 (recht gut).
(2) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission zuerst über das
Zeugnis für jeden der drei in § 10 genannten Teile der Prüfung und sodann über das
Gesamtzeugnis. Bei der Feststellung des Gesamtzeugnisses sind die Leistungen in der
Arbeitsprobe und in der allgemeinen Geschäftskunde je einfach, die in Fachkenntnissen