Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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dreifach zu bewerten. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn nicht in jedem der drei 
Prüfungsteile wenigstens das Zeugnis „genügend“ erteilt werden kann. 
(83) Ist die Prüfung nicht bestanden, hat der Prüfling aber in einem der drei Teile der 
Prüfung wenigstens das Zeugnis „genügend“ erhalten, so kann die Prüfungskommission 
beschließen, daß für den Fall der späteren Wiederholung der Prüfung dem Prüfling die 
nochmalige Ablegung der Prüfung in diesem Prüfungsteil auf Ansuchen erlassen wird. 
Macht der Prüfling hievon bei Wiederholung der Prüfung Gebrauch, so wird bei der Fest- 
stellung des Gesamtzeugnisses das für den erlassenen Prüfungsteil früher festgestellte 
Zeugnis angerechnet. 
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und 
von einem Beisitzer oder dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. 
Das Prüfungsergebnis ist der betreffenden Handwerkskammer mitzuteilen. Nach be- 
endigter Prüfung sind die Prüfungsakten der Zentralstelle für Gewerbe und Handel 
vorzulegen. 
§ 17. 
(0) Ist die Prüfung bestanden, so hat die Prüfungskommission ein von dem Vorsitzenden 
und mindestens drei Beisitzern zu unterzeichnendes Prüfungszeugnis auszustellen und der 
Zentralstelle für Gewerbe und Handel zur Beglaubigung und Aushändigung an den 
Prüfling vorzulegen. In das Prüfungszeugnis wird nur das Gesamtzeugnis über die 
Prüfungsleistungen aufgenommen. 
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dies dem Prüfling schriftlich mitzuteilen. Dabei 
sind die Prüfungsteile, in denen die Leistungen des Prüflings nicht als genügend erkannt 
wurden, sowie die Prüfungsteile, in denen dem Prüfling für den Fall der Wiederholung 
der Prüfung die nochmalige Prüfung erlassen wird, anzugeben. 
§ 18. 
# Die Prüfung kann wegen wesentlicher nicht mehr zu beseitigender Mängel im 
Prüfungsverfahren oder, wenn sich die Nachweise für die Zulassung zur Prüfung nachträg- 
lich als unrichtig erweisen, von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel ganz oder teilweise 
für ungültig erklärt werden. 
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