Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

VI. Außerordentliche Impfungen im Fall des Ansbruchs von Pocken. 
l 18. 
(0) Wenn in einer Gemeinde infolge des Ausbruchs von Pocken durch das Oberamt 
eine außerordentliche öffentliche Schutzpockenimpfung angeordnet wird (zu vergl. 88 
der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23.Mai 1910, betreffend den Vollzug 
des Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, Reg. Bl. S. 261), 
so sind sämtliche noch nicht geimpften Kinder sowie sämtliche im wiederimpfpflichtigen 
Alter stehenden Schüler (§ 1 Ziff. 1 und 2 und §§ 2 bis 4 des Impfgesetzes) sofort 
impfpflichtig, sofern ihnen nicht eine gänzliche oder zeitweise Befreiung nach §#§ 1 
und 2 des Impfgesetzes zukommt. 
() Im übrigen ist nach den für die ordentliche Impfung erteilten Vorschriften zu 
verfahren. 
(8) Privatimpfungen sind jedoch in diesem Fall nur zulässig, wenn sie so schnell aus- 
geführt werden, daß dem mit der Ausführung der außerordentlichen Impfung beauf- 
tragten Impfarzt eine Bescheinigung des Privatarztes darüber, daß die betreffende Person 
von ihm geimpft worden ist, bei der öffentlichen Impftagfahrt vorgelegt werden kann. 
VII. Ausschließliche Berwendung von Tierlymphe zur Impfung und Bezug des 
Impsfstoffs. 
8 19. 
Die Impfung ist sowohl bei öffentlichen als auch bei Privatimpfungen nur mit 
Tierlymphe vorzunehmen. 
8 20. 
Der Impfstoff ist aus staatlichen Impfanstalten zu beziehen.“) 
  
*) Von der K. Zentralimpfanstalt in München wird für Privatimpfungen an ürzte und Apotheken Impf- 
stoff, und zwar ein Röhrchen zu 1 bis 2 Impfungen für 1.4, ein Röhrchen zu 5 bis 10 Impfungen für 2 A 
abgegeben. 
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