Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Einziger Artikel. 
Die laufende Wahlperiode der durch Wahl berufenen Mitglieder der Stände— 
versammlung wird um ein Jahr verlängert. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
  
Ersetz, 
betreffend die Erleichterung des Erwerbs von Kriegsanleihe für gebundene Vermögen. 
Vom 4. August 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 27. März 1918, betreffend 
die Erleichterung des Erwerbs von Kriegsanleihe für gebundene Vermögen (Reg. Bl. 
S. 45), werden auf künftige weitere Kriegsanleihen des Deutschen Reichs erstreckt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Pistorius. Mandry. Köhler. 
  
Gesetz, 
betreffend die prüsung der Gemeinderechnungen während des Krieges. Vom 4. August 1918. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt:
	        
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