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Art. 1.
0) Die Gebühren für die in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der württembergischen Ge-
bührenordnung für Rechtsanwälte vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 811) bezeichnete
Berufstätigkeit, mit Ausnahme der Strassachen, sowie die in Art. 3 und 13 bestimmten
Gebühren erhöhen sich um drei Zehntel, in der Beschwerde= und Berufungsinstanz
um fünf Zehntel. Ein Rechtsanwalt, der zugleich öffentlicher Notar ist, bezieht für
eine Tätigkeit der in Art. 13 der Gebührenordnung bezeichneten Art Gebühren nach
der Gebührenordnung für Notare.
(O) Die Erhöhung tritt nicht ein im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Ge-
bührenordnung für Rechtsanwälte, ferner nicht im Mahn= und Schuldklagverfahren,
sofern sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf dieses Verfahren beschränkt.
(8) Bei Reisen in den Fällen der Art. 2 und 4 bis 15 der württembergischen Ge—
bührenordnung finden die Vorschriften des § 78 Abs. 1 der deutschen Gebührenordnung
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. April 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 173)
entsprechende Anwendung.
Art. 2.
Die in Art. 109 Abs. 3 der Gerichtskostenordnung in der Fassung des Gesetzes
vom 5. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 297) bestimmte Schreibgebühr von zwanzig Pfennig
für die Seite erhöht sich auf vierzig Pfennig. Die Seite muß mindestens zweiund-
dreißig Zeilen von durchschnittlich fünfzehn Silben enthalten.
Art. 3.
(0) Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Art. 1 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
anhängig gewordenen Rechtssachen Anwendung, soweit nicht die Instanz vor dem
Tage des Inkrafttretens beendigt war.
(0) Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetz vom 1. April 1918 über Kriegs-
zuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher (Reichs-
Gesetzbl. S. 173) außer Kraft mit der Maßgabe, daß in den vor dem Tage des Außer-