Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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ordnung vom 30. April 1908 (Reg. Bl. S. 99) für die Verrichtungen der Mitglieder 
der örtlichen Inventurbehörde festgesetzten Vergütungen werden wie folgt erhöht: 
1) das Taggeld (Ziff. 1 Abs. 1 des 8 31) für die dem Gemeinderat angehörenden 
Mitglieder auf 7 Mark, 
für die vom Gemeinderat bestellten besonderen Inventierer auf 8 Mark; 
2) die Entschädigung für Reisekosten und Zehrungsaufwand (Ziff. 3 des § 31) 
auf 3 Mark, wenn die Abwesenheit mindestens 4 Stunden, aber weniger als 
10 Stunden dauert, und auf 4 Mark 50 Pfennig, wenn die Abwesenheit 
10 Stunden und darüber währt. 
84. 
Das den Waisenrichtern nach 8 35 Abs. 1 der Notariatsgebührenordnung zukom- 
mende Taggeld wird auf 7 Mark hinaufgesetzt. Die ihnen nach § 35 Abs. 2 der 
Notariatsgebührenordnung in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 30. April 
1908 zukommende Entschädigung für Reisekosten und Zehrungsaufwand wird in gleicher 
Weise wie diejenige der Mitglieder der örtlichen Inventurbehörde (§ 3 Ziff. 2) erhöht. 
85. 
Die in § 37 Abs. 2 der Notariatsgebührenordnung in der Fassung der Königlichen 
Verordnung vom 30. April 1908 den Amtsdienern gewährte Entschädigung für Reise- 
kosten und Zehrungsaufwand wird auf 15 Pfennig für das Kilometer und im Höchst- 
betrag auf 3 Mark erhöht. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft und tritt gleichzeitig 
mit dem in § 2 genannten Reichsgesetz vom 1. April 1918 außer Kraft. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. August 1918. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Mandry. Käöhler. 
 
	        
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