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füönigliche Verordnung,
betreffend die Dienstverhältnise der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an den gerichtlichen
Gefängnissen und Strafanstalten. Vom 9. August 1918.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt:
Art. J.
Die K. Verordnung vom 24. Februar 1901, betreffend die Dienstverhältnisse der
dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an den gerichtlichen Gefängnissen und
Strafanstalten (Reg. Bl. S. 47), in der Fassung der K. Verordnungen vom 17. Januar
1905 (Reg. Bl. S. 31), 20. August 1907 (Reg. Bl. S. 371) und 21. November 1909
(Reg. Bl. S. 345) wird in den nachstehenden Punkten abgeändert:
1. In §5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: „des Beamtengesetzes vom #. ###
G#te )“ durch die Worte ersetzt: „des Beamtengesetzes in der Fassung vom
1. Oktober 1912 (Reg. Bl. S. 715)“.
2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „sechsjähriger“ durch das Wort „fünf-
einhalbjähriger" zu ersetzen.
3. §# 12 erhält folgenden Wortlaut:
„Den nicht im Rang der Oberausseher stehenden Aufsehern und Heilgehilfen mit
tadelloser Führung kann nach Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit im Landjäger-
korps (als Landjäger oder Aufseher), deren Dauer vom Justizministerium allgemein ge-
regelt wird, das silberne Portepee am Offiziersseitengewehr verliehen werden. Die
Verleihung erfolgt durch das Kommando des Landjägerkorps nach Rücksprache mit dem
Strafanstaltenkollegium.
Aufseher und Heilgehilfen, die im aktiven Heere zuletzt als Feldwebel, Wacht-
meister, Vizefeldwebel oder Vizewachtmeister gedient haben, tragen die Abzeichen des
im Heere erdienten Dienstgrades weiter. Die Rangverhältnisse (vergl. § 10) sowie Dienst
und Dienstalter werden hiedurch nicht beeinflußt."
4. In § 14 Abs. 3 ist der zweite Satz zu streichen.
5. In § 17 viertletzte Zeile sind die Worte „die Dienstalterszulage“ zu streichen.