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vom 1. September 1918 bis 30. Juni 1923 nicht mehr zur Anwendung kommen und
es wird daher die Landessteuer von Wein und Obstmost, die ausgeschänkt oder sonst
gegen Entgelt abgegeben werden, mit Wirkung vom 1. September 1918 ab nicht mehr
angesetzt. Die Abrechnung über die noch zu zahlende Landessteuer findet auf 31. August
1918 statt.
Stuttgart, den 24. August 1918. Für den Staatsminister:
Groß.
Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, Abteilung für die Staatskrankenanstalten,
betreffend die Verpflegungsgelder der Staatsirrenanstalten. Vom 30. Juli 1918.
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und 4 des Statuts der Staatsirrenanstalten vom ##1
(megl. L ## wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern unter Aufhebung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1913 (Reg. Bl. S. 144) hinsichtlich der Verpflegungs-
gelder der Staatsirrenanstalten nachstehendes bekannt gegeben:
I. Für württembergische Staatsangehörige beträgt das Verpflegungsgeld:
1. in der ersten Klasse täglich 6 bis 10 /0 (gleich 2 190 bis 3 650 4 jährlich),
2. in der zweiten Klasse täglich 3 bis 4.K 50 Z (gleich 1 095 bis 1 642 +#%
50 3 jährlich),
3. in der dritten Klasse täglich 2 K (gleich 730 XA jährlich).
Das Verpflegungsgeld für Pfleglinge der ersten Klasse kann über 10 .#%
täglich hinaus entsprechend erhöht werden, wenn für den Pflegling besondere
Vorkehrungen gewünscht und getroffen werden, oder wenn die Vermögensver-
hältnisse des Kranken oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen besonders
günstig sind.
II. Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse wird für Pfleglinge, die von einem
württembergischen Armenverband ganz oder größtenteils und endgültig zu unter-
halten sind, in der Regel auf den Betrag von täglich 1.X 40 9 (gleich 511 .4%
jährlich) ermäßigt.
III. Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse kann für württembergische Staats-