180
angehörige, wenn der volle Betrag desselben aus dem Vermögen des Kranken
oder von dessen unterhaltspflichtigen Angehörigen nur mit Mühe aufgebracht
werden kann, bis auf den Betrag von täglich 1 .K (gleich 365 MA jährlich),
im Falle besonderer Bedürftigkeit und insolange ein Armenverband nicht in
Anspruch genommen wird, bis auf täglich 50 Z (gleich jährlich 182 .K 50 8Z) er-
mäßigt werden. 1
Die vorstehenden Bestimmungen sind insbesondere auch dann in Anwendung
zu bringen, wenn der Kranke für sich oder andere gefährlich oder für die öffentliche
Sittlichkeit anstößig ist und deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse für die
Unterbringung oder Belassung des Kranken in einer Anstalt vorliegt.
IV. Vermögenslose, von einem württembergischen Armenverband ohne Ersatz zu unter-
stützende Geisteskranke, deren Leiden Aussicht auf Heilung bietet, werden, solange
der Staatshaushaltsplan die erforderlichen Mittel darbietet, auf die Dauer von
sechs Monaten unentgeltlich in die Staatsirrenanstalten aufgenommen, wenn die
Aufnahme unmittelbar nach dem Ausbruch der Krankheit nachgesucht und im Falle
der Gewährung auch sofort vollzogen wird. Ebenso kann unter den vorstehenden
Voraussetzungen die sechsmonatliche unentgeltliche Verpflegung auch unbe-
mittelten württembergischen Staatsangehörigen, die nicht in öffentlicher Armen-
unterstützung stehen, bewilligt werden.
V. Auf die in die Staatsirrenanstalten bereits aufgenommenen Kranken finden die
neuen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli ds. Is. ab Anwendung.
VI. Die Verpflegungsgelder für die nicht unter die Ziffer II fallenden nicht würt-
tembergischen Kranken werden nach Maßgabe der Verpflegungssätze in
Ziffer 1I und der Bestimmung in § 17 Abs. 5 des Statuts der Staatsirrenanstalten
mit Wirkung vom 1. Juli ds. Is. ab in den einzelnen Fällen entsprechend erhöht.
Stuttgart, den 30. Juli 1918. Für den Vorstand:
Fricdel.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.