Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Gesamt- darunter 
2. im sonstigen inländischen Verkehr gebü0hr Feichsabgabe 
bis 50 g einschließlicgg ... 5 Pf. 2 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ 7½4 2½, 
„ 100 „ 250 „ „ 15 „ 5 „ 
„ 250 „ 500 „ ,,.......... 25» 5,,, 
,,5008»1kg ».......... 35 „ 5 „ 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr einschließlich 
der Reichsabgabe: Gesamt. darunter 
1. im Orts- und Nachbarortsverkehr (87, 1, 1) gebühr Reichsabgabe 
bis 50 g einschließligggg . .. 5 Pf. 2 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ 7½, 21, 
„ 100 „ 250 „ ,,.......... 10,, 5 „ 
„ 250g „ 1 kg „ 15 „ 5 „„ 
„ 1kg, 2, ,,.......... 25» 5 „ „ 
„ 2„ „ 3 , ».......... 35 „ 5 „; 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 50 g einschließligggn 5 Pf. 2 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ 712, 2½, , 
„ 1009 „ 1 kg „ 15 „ 5 „„ 
„ 1kg, 2, „ 25 „ 5 „ 
2 3 35 5 
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Von der Reichsabgabe befreit sind Drucksachen, die 
1. nur Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, wenn die Zeitungen oder Zeitschriften 
vom Verleger an andere Zeitungsverleger oder an Personen verschickt werden, die 
sich nicht gewerbsmäßig mit dem Vertrieb dieser Zeitungen oder Zeitschriften be— 
fassen, oder 
2. nur politische, Handels- oder andere Nachrichten allgemeiner Bedeutung enthalten, 
wenn diese Nachrichten von Nachrichten büros an Zeitungen, Zeitschriften 
oder Zeitungsverleger verschickt werden. 
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