Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Von der Reichsabgabe befreite Drucksachen müssen mit der deutlichen Angabe 
des Absenders und, je nachdem es sich um Zeitungen und Zeitschriften oder Nach- 
richten handelt, mit der Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ oder „Nachrichten“ 
versehen sein. Sie dürfen nur bei der postseitig bestimmten Postanstalt aufgeliefert 
werden. Bei Nachrichtensendungen muß aus der Aufschrift hervorgehen, daß der 
Absender ein Nachrichtenbüro und der Empfänger eine Zeitung, Zeitschrift oder ein 
Zeitungsverleger ist. 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt. 
Im 810 „Geschäftspapiere“ erhält der Abs. v folgenden Wortlaut: 
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe von 5 Pf. (Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) beträgt: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§8 7, 1, 1) 
bis 250 g einschließlich 10 Pf., 
über 250 „ 500 „ 25 „ „ 
„ 500 g, 1 kg „ 35 „; 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 250 g einschließlignn ... 15 Pf., 
über 2500 „ 500 „ „ 25 „ „ 
„ 500 g„ 1 kg „ 35 „ 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
Im § 11 „Warenproben“ erhält der Abs. IX folgenden Wortlaut: 
1IX Warenproben müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe (Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) beträgt: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (87, 1, 1) geleame “ “½ 
bis 100 g einschließligg . . .. 5 Pf. — 
über 100 „ 250 „ „ 10 „ 5 Pf., 
77 250 77 500 r F 77 25 1 5 77 7
	        
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