Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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9. 
185 
2. im sonstigen inländischen Verkehr cnelah nrisweruse 
bis 100 g einschließli .. . . .. 10 Pf. — 
über 100 „ 250 „ ,,.......... 15 „ 5 Tf., 
„ 250 „ 500 ».......... 25 „ 5 „ 
Nichtfreigemachte Warenproben werden nicht abgesandt. 
Im § 12 „Mischsendungen“ erhält der Abs. u folgenden Wortlaut: 
II Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe von 5 Pf. (Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) beträgt: 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 7, 1, 1) 
bis 260 g einschließlich... ... ... 10 Pf., 
über 2500 „ 500 „ „ 25 „ „ 
„ 500g„,„ 1 kg »........ ·........ 35 „ „ 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
bis 250 g einschließligggg ... 15 Pf., 
über 250 „ 500 „ »................ 25,,, 
,,5008,,1kg »................ 35,,. 
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
Im § 14 „Einschreibsendungen“ ist im Abs. 1V hinter „Porto“ einzuschalten: 
nebst der Reichsabgabe 
Im §#17 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der 
Reichsabgabe befreiten Pakete“ ist im Abs. 1 Unterabs. 2 letzten Satz zu setzen statt 
„die Offnung“: das ai " 
a nen 
Im 819 „Paketporto“ erhält der Abs. v folgenden Wortlaut: 
V Für Pakete werden einschließlich der Reichsabgabe (Reichsgesetz vom 26. Juli 
1918) erhoben: 
Gesamt. darunt 
1. im Orts= und Nachbarortsverkehr (§8 7, 1, 1) gelamtt Reichsabgabe 
bis 114 kg einschließlich. . . . . . . .. 30 Pf. 15 Pf., 
über 112 „ 5 „ »......... 40,, 15»
	        
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