Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Gesamt- darunter 
gebühr Reichsabgabe 
über 5 bis 6 kg einschließliiggggg .. 60 Pf. 30 Pf., 
„ 6 für jedes weitere kg oder den überschießenden 
Teil eine K . . . . .. 5 „; 
2. im sonstigen inländischen Verkehr 
a) bis 5 kg 
auf Entfernungen bis 10 Meilen (75 km) einschließlich 40 Pf. 15 Pf., 
auf alle weiteren Eutfernunggen 60 „ 25 „ „ 
b) über 5 kg 
für die ersten 5 kg 
auf Entfernungen bis 10 Meilen (75 km) einschließlich 55 Pf. 30 Pf., 
auf alle weiteren Entfernugen 100 „ 50 „ „ 
für jedes weitere kg oder den überschießenden Teil eines kg 
bis 10 Meilen (75 tz0. 5 Pf., 
über 10 „ 220 10 „ 
„ 20 Meiieen 20 „ 
10. Im §5 20 „Beförderungs= und Versicherungsgebühr für Wertsendungen ist in der 
2. Zeile zu setzen statt „(Gesetz vom 21. Juni 1916)“.: 
(Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) 
11. Im § 23 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
12. In demselben § (23) ist im Abs. XVI 1. Zeile hinter „Reichsabgabe“ einzuschalten: 
(Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) 
In demselben Abs. (XVI) ist unter 2 a) hinter „Postanweisungsgebühr“ einzu- 
schalten: 
und die Reichsabgabe 
Unter 3P) in demselben Abs. (XVI) letzte Zeile „im Orts= und Nachbarortsver- 
kehr (§ 7, I, 1)“ ist zu ändern: 
die Gesamtgebühr von 28 Pf. in 30 Pf. 
die Reichsabgabe von 212 Pf. in 5 Pf.
	        
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