Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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13. Im §24 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs. v hinter „Postanweisungsgebühr“ einzu— 
schalten: 
und der Reichsabgabe 
In demselben § (24) ist im Abs. 1X unter 3. hinter „Postanweisungsgebühr“ 
einzuschalten: « 
und die Reichsabgabe 
14. Im § 25 „Postanweisungen“ erhält der Abs. U folgenden Wortlaut: 
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe (Reichsgesetz vom 26. Juli 1918) beträgt: Gesamt- darunter 
gebühr Reichsabgabe 
bis 5 .K einschließligggg 15 Pf. 5 Pf., 
über 5 „ 100 „ „ 25 „ 5 „ „ 
5 100 » 200 „ « 40 » 10 „ 
77 200 1 400 77 H/ 22 50 77 10 7! ? 
77" 400 77 600 77 .———DDD9 60 77. 10 7 7 
77 600 77 800 1 77 70 V 10 L 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch 
die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (§ 8, Vl), freizumachen. 
15. In demselben § (25) ist im Abs. II vorletzte Zeile statt „10 Pf.“ zu setzen: 
15 Pf. 
16. In demselben §8 (25) ist im Abs. XIV 1. und 2. hinter „Postanweisungsgebühr“ und 
hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
17. Im §27 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Abs. VII Zeile 3 hinter 
„Beförderungsgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
18. Im 930 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ ist im Abs. VII# letzter Unterabs. zu streichen 
der Satz: 
Bruchpfennige bis . . . ... abgerundet.
	        
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