Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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19. Im § 33 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. 1 zweiter Satz hinter „eingelegten“ ein— 
zuschalten: 
oder den Kraftwagenführern übergebenen 
20. Im §37 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den 
Absender“ ist im Abs. VI 2. hinter „Telegramm“ einzuschalten: 
und die Reichsabgabe 
21. Der § 60 einschließlich der Uberschrift erhält folgende Fassung: 
Gebühren für Reisegepäck. 
§ 60. 1 Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewicht von 
50 kg übergeben. Für einzelne Strecken kann ein geringeres Gesamtgewicht festgesetzt 
werden, das durch Schalteranschlag bekannt gegeben wird. 
I1 An Gepäckgebühr sind bei der Einlieferung zu entrichten: 
für jedes Gepäckstück ohne Unterschied der Entfernung 
a) bis 15 kg einschließlig 30 Pf., 
b) über 15 kg bis zum Höchstgewicht 
für die ersten 15 E 30 Pf., 
für jedes weitere kg oder 
den überschießenden Teil eines sK. 5 PUf. mehr. 
III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes 
Stück ohne Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 
300 At oder einen Teil von 300 .„KM, mindestens aber für Wertbeträge bis 100 . 
5 Pf. und über 100 .X 10 Pf. erhoben. 
IV Gepäck= und Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben 
Grundsätzen erstattet wie Personengeld (§ 56). 
22. Im §69 „Verschiedenes“ ist in Zeile 4 statt der Paragraphen „54, 56, 57, 59, 60 1 bis 
III und v, 61 und 62“ zu setzen: 
54, 56, 57 und 59 bis 62. 
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