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in den Jahren 1914 und 1915 bis zu 5 %,
im Jahre 1916 bis zu 15 00,
in der Zeit vom 1. Januar bis I1. Juli 1917 bis zu 25 00,
in der Zeit vom 1. Juli 1917 bis 1. Juli 1918 bis zu 40%0%,
in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis auf weiteres bis zu 60 J
der nach dem Friedenswert berechneten Entschädigungssumme.
82.
c) Der Kriegszuschlag wird erst nach Vollendung der Wiederherstellung festgesetzt und
ausbezahlt.
2 Der Kriegszuschlag kommt bei Befreiung von der Wiederherstellungspflicht und
bei Veräußerung der Brandentschädigungsforderung (Art. 34 und 37 des G. B. V. G.) in
Wegfall. Ausnahmen können aus dringenden Gründen vom Verwaltungsrat zugelassen
werden. Insbesondere kann bei Befreiung zum Zweck des Ankaufs eines bestehenden
Hauses ein Kriegszuschlag zu den notwendigen Instandsetzungskosten gẽwährt werden.
(8) Durch Eingehung einer Kriegswertversicherung (83) wird die Gewährung eines
Kriegszuschlags nicht ausgeschlossen, jedoch vermindert sich beim Bestehen einer Kriegs—
wertversicherung der zu gewährende Kriegszuschlag um deren Hundertsatz.
83.
(0) Die Gebäudeeigentümer sind berechtigt, für ihre bei der staatlichen Gebäudebrand-
versicherungsanstalt versicherten Gebäude und Gebäudezubehörden, welche infolge des
Kriegs wesentliche Wertveränderungen erfahren, die Erhöhung der Versicherungssumme
nach Hundertsätzen bei dem Ortsvorsteher oder dem hiezu sonst bestellten Gemeinde-
beamten anzumelden (Kriegswertversicherung). Das gleiche gilt für die Verminderung
der Versicherungssumme (Abmeldung).
2) Dieselbe Befugnis steht dem Hypothekengläubiger gegen Ubernahme der hiedurch
entstehenden Beiträge zu.
84.
(0) Die Anmeldung ist vorbehältlich der durch Einschätzung zu ermittelnden Erhöhung der
Versicherungssumme sofort wirksam.